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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: 2 StR 376/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 376/07

vom 17. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. April 2007 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Bestechung in 39 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist; die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 43 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 39 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 28. November 2006 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte in sechs Fällen Opium an eine Vertrauensperson namens "S. ". Am 19. Dezember 2005 verkaufte der Angeklagte an S. 6,67 g Opium zum Preis von 85 €. Das Opium wurde sofort übergeben, während die Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte (Fall II. 43 der Urteilsgründe). Am 25. Dezember 2005 verkaufte der Angeklagte an S. 54,69 g Opium zum Preis von 570 €. S. bezahlte sogleich 400 € und am 16. Januar 2006 weitere 255 €, womit auch die Lieferung vom 19. Dezember 2006 mitbezahlt war (Fall II. 44 der Urteilsgründe). Danach ist die Tat 43 tateinheitlich mit der Tat 44 verwirklicht worden. Der Angeklagte nahm das Geld für beide Lieferungen zusammen entgegen. Damit treffen beide Rauschgiftgeschäfte in diesem Handlungsteil zusammen und sind tateinheitlich verwirklicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02 - und vom 11. August 2004 - 2 StR 184/04).

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II. 43 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden davon nicht berührt. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zweimal ein Jahr sechs Monate, einmal ein Jahr vier Monate, fünfundzwanzig mal ein Jahr drei Monate, dreimal ein Jahr, einmal sieben Monate und zwölf mal sechs Monate) und der einbezogenen Geldstrafe kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.

Ende der Entscheidung

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