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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: 2 StR 386/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen
zu 1.: Bestechlichkeit zu 2. und 3.: Bestechung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Daß das Landgericht zugunsten der Angeklagten K. unterstellt hat, sie habe von den betrügerischen Manipulationen nichts gewußt, entzieht der festgestellten Unrechtsvereinbarung nicht die Beweisgrundlage.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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