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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 386/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 386/03

vom 26. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Der Nebenklägerin D. G. wird auf ihren Antrag vom 17. Mai 2004 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin B. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).

2. Der Antrag des Nebenklägers D. H. vom 17. Mai 2004, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Bevollmächtigte des Nebenklägers D. H. hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt, eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklägers jedoch nicht beigefügt. Sie hat im Hauptverhandlungstermin am 19. Mai 2004 erklärt, entsprechende Unterlagen auch nicht vorlegen zu können. Der Antrag war daher für diesen Nebenkläger als unzulässig abzulehnen (§ 397 a StPO, § 114 Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO).



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