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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: 2 StR 398/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 397 a Abs. 1
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 398/05

vom 5. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenklägers H. vom 2. Mai 2005 ist gegenstandslos.

Gründe:

Der Antrag des Nebenklägers H. (Vater der Getöteten), für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus D. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen.

Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2004 unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin B. aus D. als anwaltliche Vertreterin und durch Beschluss vom 2. Februar 2005 anstelle von Rechtsanwältin B. Rechtsanwalt S. aus D. als Nebenklagevertreter beigeordnet worden. Der Senat legt diese Beschlüsse als Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Änderung des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 bei den Entscheidungen des Landgerichts bereits vorlagen.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Ende der Entscheidung

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