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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2001
Aktenzeichen: 2 StR 4/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Juli 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die vom Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes war aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen nachzuholen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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