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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 2 StR 407/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 407/07

vom 10. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 2007 in den Aussprüchen über die im Fall II 19 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zu den Aussprüchen über die im Fall II 19 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat den Schuldspruch wegen Untreue im Fall II 19 damit begründet, der vom Amtsgericht als Vermögensvormund bestellte Angeklagte habe durch die Umschichtung des Mündelvermögens von einem Fonds auf ein Girokonto des Mündels diesem in zweierlei Hinsicht einen Vermögensnachteil zugefügt: Zum einen bestehe ein wirtschaftlicher Nachteil darin, dass durch die Auflösung des Fonds die lukrative Verzinsung von 5-6 % pro Jahr entfallen sei; zum anderen liege in der Umschichtung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, weil der Angeklagte plante - wie später auch in den Fällen II 20-42 geschehen -, nach und nach Gelder des Mündels von dessen Girokonto abzuheben und für sich zu verwenden (UA 16).

Während der mit der Umschichtung des Mündelvermögens einhergehende Zinsschaden die Verurteilung wegen Untreue im Fall II 19 trägt, lag hier eine vom Landgericht angenommene schadensgleiche Vermögensgefährdung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht vor; auch nach Auflösung des Fonds befand sich die Anlagesumme nach wie vor auf einem Konto des Geschädigten und war damit noch nicht dessen unmittelbaren Rechtskreis entzogen. Erst durch die nachfolgenden sich über 14 Monate erstreckenden, als jeweils eigenständige Untreue abgeurteilten Geldabhebungen (Fälle II 20-42) ist dem Mündel ein Vermögensschaden entstanden.

2. Zwar bleibt die fehlerhafte Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährdung im Falle II 19 im Ergebnis ohne Auswirkung auf den Schuldspruch. Der Senat besorgt jedoch, dass die Strafkammer - auch wenn bei Begründung der Strafzumessungsentscheidung nicht ausdrücklich erwähnt - die vermeintliche schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Festsetzung der für den Fall II 19 verhängten Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten strafschärfend berücksichtigt hat. Nur so erklärt es sich, dass das Landgericht gerade diese Tat trotz des nur geringen Zinsschadens als die "schwerste Tat" eingestuft und für diese die Einsatzstrafe verhängt hat (UA 25).

Die somit erforderliche Aufhebung der für den Fall II 19 verhängten Einsatzstrafe führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Ende der Entscheidung

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