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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 2 StR 413/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2004 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zum Wiedereinsetzungsantrag merkt der Senat an:
Gründe:
Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat nicht dargetan, welcher Umstand ihn an der Erhebung von Verfahrensrügen hindert. Ausweislich der Akten (Bd. V Bl. 106 und 108) ist dem Verteidiger die beantragte Akteneinsicht gewährt worden.
Ende der Entscheidung
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