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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 2 StR 414/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 414/05

vom 18. November 2005

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. April 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird jedoch dahin klargestellt, dass die Angeklagten der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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