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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 2 StR 415/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 415/07

vom 28. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

hier: Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung von 64 Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen, nicht erledigten Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerin verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 2007 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 hat der Verurteilte seine nachträgliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, da sein rechtliches Gehör verletzt sei; in der Begründung des Antrags hat er unter anderem ausgeführt: Der Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO habe eine Begründung enthalten müssen; der Senat habe nicht durch Beschluss, sondern entsprechend dem vom Verteidiger im Revisionsverfahren gestellten Antrag nur nach einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden dürfen; der Senat habe nicht antragsgemäß vorab über den Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung entschieden; die Praxis des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO sei willkürlich und verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör; er bitte um Mitteilung, ob der Senat eine von ihm mit der Revision erhobene Verfahrensrüge als unzulässig oder als unbegründet angesehen habe.

2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 31. Oktober 2007 bestand, war zurückzuweisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Eine Verletzung ergibt sich weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 667/02), noch daraus, dass der Senat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (vgl. BVerfG StraFo 2007, 370), noch daraus, dass nicht vorab über den Antrag entschieden wurde, eine Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedr.). Auch aus den mit der Antragsbegründung vorgetragenen Umständen ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2007 keine Gesichtspunkte verwertet, zu denen der Angeklagte nicht angehört wurde.

Da die Sachakten bereits am 5. November 2007 an den Generalstaatsanwalt bei dem Thüringischen Oberlandesgericht Jena zurückgeleitet wurden, kann die beantragte Akteneinsicht vom Bundesgerichtshof nicht gewährt werden.

Ende der Entscheidung

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