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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: 2 StR 417/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 460
StPO § 462
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 417/05

vom 2. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 26. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine gegebenenfalls erforderliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. September 2004 / des Landgerichts Limburg vom 26. Januar 2005 kann dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben.

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