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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: 2 StR 417/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 460 | |
StPO § 462 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 26. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine gegebenenfalls erforderliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. September 2004 / des Landgerichts Limburg vom 26. Januar 2005 kann dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben.
Ende der Entscheidung
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