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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 42/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 3 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ("schutzlose Lage") ist durch die Urteilsfeststellungen zwar nicht ausreichend belegt (vgl. BGH NStZ 2006, 395). Das Urteil beruht hierauf jedoch nicht, weil der Angeklagte in beiden Fällen Gewalt angewendet und das Landgericht die Erfüllung von zwei Tatbestandsvarianten nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
2. Die strafschärfende Erwägung im Fall 2 der Urteilsgründe, dass der Angeklagte die Küchentür abgeschlossen und dadurch der Geschädigten von vornherein jede Fluchtmöglichkeit genommen habe, verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die darin liegende Freiheitsberaubung stellt, wie auch das zusätzliche körperliche Einwirken des Angeklagten auf die Geschädigte, Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). Das konkrete Ausmaß der angewendeten Gewalt - hier das Vorliegen von zwei Varianten der Gewaltanwendung - darf aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Ende der Entscheidung
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