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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 2 StR 421/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 21 | |
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nebenklägerin beanstandet - ohne einen konkreten Antrag zu stellen - die fehlerhafte Anwendung des § 21 StGB. Damit erweist sich die Revision als unzulässig, denn nach der in § 400 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Ende der Entscheidung
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