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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: 2 StR 422/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. September 1998 werden als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Begründete Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sind nicht gegeben. Nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ist die eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist ist daher von vornherein kein Raum.
Ende der Entscheidung
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