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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 422/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 28. Juli 2006 aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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