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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 424/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 24 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung an zwei Stellen anführt, daß der Angeklagte keinerlei Bemühungen unternommen habe, um den H. in irgendeiner Form doch noch vor dem Verbluten zu retten, wäre dies rechtsfehlerhaft, wenn dem Angeklagten damit angelastet würde, daß er das Opfer nicht mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 StGB gerettet habe. Dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe in Verbindung mit den Feststellungen zur Tat läßt sich hier jedoch noch ausreichend entnehmen, daß die Strafkammer die skrupellose Gesinnung des Angeklagten strafschärfend gewertet hat.
Ende der Entscheidung
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