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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 430/93
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 33 a
StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 430/93

vom 28. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.;

hier: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 20. August 1993

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten am 28. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 20. August 1993 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 16. Dezember 2003, auf die der Senat wegen der Einzelheiten der Begründung insoweit Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt hat.

Die Entscheidung des Senats ist in Rechtskraft erwachsen und kann vom Senat nicht abgeändert werden.

Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ersichtlich nicht vor.

Die vom Verurteilten begehrte Berichtigung des Beschlußtenors kommt nicht in Betracht, weil damit eine - unzulässige - sachliche Abänderung des Beschlusses verbunden wäre (vgl. dazu Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 10).

2. Die Gegenvorstellung ist aber auch in der Sache unbegründet.

Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 15. Januar 1993 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) ausführlich (UA S. 56 bis 58) und rechtsfehlerfrei begründet, warum beim Angeklagten, der wegen Mordes in zwei Fällen (jeweils in Tateinheit mit schwerem Raub) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wurde, eine besondere Schwere der Schuld anzunehmen sei. Der Tatrichter wußte zu diesem Zeitpunkt nicht, daß sich die höchstrichterliche Rechtsprechung dahin entwickeln würde, daß der Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld in den Urteilstenor aufzunehmen ist (vgl. hierzu insbesondere BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = BGHSt 39, 121, 122). In der Übergangszeit bis die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Tatrichtern bekannt sein mußte, hat der Bundesgerichtshof die tatrichterlichen Urteile im Tenor um den Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld in den Fällen ergänzt, in denen der Tatrichter nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 ausdrücklich die besondere Schwere der Schuld rechtsfehlerfrei (in den Urteilsgründen) festgestellt hatte (vgl. u.a. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 8 m.w.N.). Dies erfolgte zum einen um Einklang zwischen Tenor und Gründen herbeizuführen und zum anderen um einer ungerechten Bevorzugung der in diesem Zeitraum Verurteilten zu begegnen. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist darin nicht zu sehen (vgl. auch BGH StV 1993, 244); denn das tatrichterliche Urteil hatte bereits die besondere Schwere der Schuld festgestellt, nur nicht in der später für erforderlich gehaltenen Form. Deshalb war die landgerichtliche Entscheidung - anders als die Gegenvorstellung meint - nicht etwa dergestalt in Rechtskraft erwachsen, daß eine besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt ist. Somit konnte auch durch den Bundesgerichtshof die entsprechende klarstellende Ergänzung vorgenommen werden. Entsprechend der Praxis des Bundesgerichtshofs hat der Senat deshalb in dieser Sache auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts den Urteilstenor dahin ergänzt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. Die Entscheidung vom 20. August 1993 ist demgemäß auch in der Sache nicht zu beanstanden.

Der Beschluß des Senats vom 25. August 1999 (NStZ 2000, 194) steht dem gerade nicht entgegen. Denn bei Erlaß des dort zugrundeliegenden tatrichterlichen Urteils war dem Landgericht längst bekannt, daß die besondere Schwere der Schuld nur dann wirksam festgestellt ist, wenn sie im Tenor ausgesprochen ist. Da dies dort versäumt wurde, kam eine Berichtigung des Urteilstenors nicht in Betracht, weil damit eine sachliche Änderung verbunden gewesen wäre. Im Unterschied dazu konnte der Tatrichter in der hiesigen Sache in der Übergangszeit davon ausgehen, daß er wirksam die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat, auch wenn er dies nur in den Urteilsgründen getan hatte.



Ende der Entscheidung

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