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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: 2 StR 440/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Da die beiden Tatopfer nach den Messerstichen des Angeklagten noch fliehen konnten und der Zeuge H. die lebensgefährlichen Stiche überlebte, kam zwar bei dem Angeklagten eine Korrektur des für einen freiwilligen Rücktritt maßgebenden "Rücktrittshorizonts" in Betracht. Eine solche Korrektur wird jedoch durch die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 66 seines Urteils ausgeschlossen, wonach der Angeklagte nicht gesehen hat, daß die Tatopfer noch fliehen konnten.
Ende der Entscheidung
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