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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 2 StR 442/06
Rechtsgebiete: StGB, JGG
Vorschriften:
StGB § 25 Abs. 2 | |
StGB § 52 | |
StGB § 239 a | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB § 253 | |
StGB § 255 | |
JGG § 1 | |
JGG § 57 | |
JGG § 105 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze nicht näher bezeichnet hat, ist hier ausnahmsweise hinnehmbar, weil auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet worden ist.
Ende der Entscheidung
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