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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 2 StR 445/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 445/04

vom 5. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Übertragung der Sache an das Landgericht Heidelberg wird abgelehnt.

Gründe:

Für die vom Antragsteller beantragte Übertragung des gegen ihn geführten Strafverfahrens an das für seinen jetzigen Wohnort zuständige Landgericht Heidelberg gemäß § 15 StPO fehlt es an einer Grundlage. Das zuständige Landgericht Trier ist weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, das Verfahren durchzuführen. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe fehlerhafter oder zögerlicher Sachbehandlung sind offensichtlich nicht geeignet, eine Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen: vom Antragsteller pauschal behauptete Befangenheiten einzelner oder aller Richter des Landgerichts Trier sind weder dargelegt noch im Verfahren geltend gemacht worden.

Ende der Entscheidung

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