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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: 2 StR 447/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 3. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass das Landgericht es versäumt hat, die Möglichkeit der gesonderten Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich zu erörtern, gefährdet den Bestand des Gesamtstrafenausspruches hier nicht. Angesichts des engen inneren und äußeren Zusammenhanges der Einzeltaten musste es sich zu einer solchen Erörterung hier ausnahmsweise nicht gedrängt sehen.
Der Senat stellt die Einzelstrafaussprüche dahin klar, dass auch für die Fälle 39, 42 bis 45, 50, 51, 54 bis 57 und 59 bis 63 der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe auf 5 € festgesetzt ist und dass für die Tat im Fall 47 der Urteilsgründe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt ist.
Ende der Entscheidung
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