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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 45/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 2
StGB § 174
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 45/05

vom 7. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Oktober 2004 im Schuldspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit sexueller Nötigung, der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, der sexuellen Nötigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen sowie des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fällen II 1 bis 6 und 8 bis 20 der Urteilsgründe keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Er hat dazu zutreffend ausgeführt:

"Die Taten II 1 bis 6 und II 8 bis 20 wurden zwischen Ende 1996 und Juli 1997 begangen. In den Fällen II 13 bis 20 (Tatzeiten: an jeweils nicht genau bestimmbaren Tagen im Jahre 1997 bzw. zwischen 1997 und dem 14. Geburtstag der Geschädigten am 4. April 2000) kann mangels näherer zeitlicher Eingrenzung nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht ausgeschlossen werden, dass diese Taten vor dem 30. Oktober 1997 begangen wurden, so dass der Tatbestand des § 174 StGB zum Zeitpunkt der ersten Beschuldigtenvernehmung am 30. Oktober 2002 bereits verjährt war. Zwar verjährt die Verfolgung von Taten, die - wie hier - in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB). Doch erfolgte im vorliegenden Fall die erste Unterbrechungshandlung nach dem Stichtag, so dass an diesem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u.a. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.N.)."

2. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu gefaßt. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO). Zwar hat das Landgericht bei den Einzelstrafaussprüchen strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend auch auf die verjährten Taten abgestellt. Die Einzelstrafen sind aber angesichts der rechtsfehlerfreien Feststellungen zu Art, Gewicht und der Folgen der einzelnen Taten angemessen. Dies gilt auch für die Gesamtstrafe. Sie können daher bestehen bleiben.

Ende der Entscheidung

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