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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 2 StR 451/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StGB § 54
StGB § 54 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 451/02

vom

12. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2002 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 128 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen sowie die Einziehung sichergestellter Rauschgiftmengen angeordnet. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht; sie wären im übrigen auch offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ergibt hinsichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

2. Dagegen kann die erste Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hinsichtlich der abgeurteilten, in einem Zeitraum von 2 1/2 Monaten begangenen (gewerbsmäßigen) 128 Fälle des Handeltreibens mit Heroin und Kokaingemisch von jeweils zwischen 0,5 und 1,0 Gramm Anhaltspunkte für die Annahme von Bewertungseinheiten nicht gesehen und Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Unter Einbeziehung der durch das Urteil vom 3. Juli 2001 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr war daher die Gesamtstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach den Grundsätzen des § 54 StGB zu erhöhen. Hiernach ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB namentlich auch der Zusammenhang der Einzeltaten zusammenfassend zu würdigen; die bloße Summe der Einzelstrafen hat insoweit meist nur geringes Gewicht (vgl. Senatsbeschlüsse v. 2. Oktober 1996 - 2 StR 446/96 = NStZ-RR 1997, 228, und v. 23. Oktober 1996 - 2 StR 545/96 = NStZ-RR 1997, 130, 131; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 8, 10; BGH, Beschl. v. 8. Juli 1999 - 4 StR 285/99; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 54 Rdn. 10 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die formelhafte, auf zwei Zeilen beschränkte Begründung der Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht (UA S. 36) nicht gerecht, die Gründe für die sehr deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe nicht enthält und daher die Besorgnis begründet, das Landgericht habe sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl der Einzeltaten oder der Summe der Einzelstrafen leiten lassen.

Ende der Entscheidung

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