Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 2 StR 453/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 453/02

vom

12. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vorteilsannahme

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an: Die grundsätzliche Zugehörigkeit von Unterstützungszahlungen zum legitimen Drittmittelbereich hat der Tatrichter unter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 2801 f ersichtlich berücksichtigt, wie sich auch aus den außergewöhnlich milden Geldstrafen ergibt.

Ende der Entscheidung

Zurück