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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 454/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 454/04

vom 21. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2005 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Juni 2004, soweit es den Angeklagten B. betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte - unter Freispruch im übrigen - der gewerbsmäßigen Hehlerei in acht Fällen schuldig ist;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen für die Fälle II 12-15, 23 und 24 sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen unter Einbeziehung von drei Geldstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 8. März 2005 zutreffend ausgeführt:

"Die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehung durch das Landgericht in den Fällen II 12-15 der Urteilsgründe erscheint angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte ausweislich der Feststellungen für die aus Deutschland überführten Fahrzeuge eine einheitliche Entlohnung in Höhe von 8.000 US-Dollar erhielt (UA S. 16), nicht unproblematisch.

Aufgrund der Vielzahl der Tathandlungen und ihrer Komplexität ist eine weitere Sachaufklärung, wie auch in den Fällen II 23 und 24, hinsichtlich der Konkurrenzfrage im Falle einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung nicht zu erwarten. Zugunsten des Angeklagten ist daher von einer tateinheitlichen Begehung auszugehen. In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat den Schuldspruch eigenständig ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen.

Die Änderung der Konkurrenzverhältnisse muss jedoch zu einer Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und auch des Gesamtstrafenausspruchs führen. Insoweit ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen."

Wegen einer möglichen Zäsurwirkung der Vorverurteilungen des Angeklagten vom 27. September 2001 und 14. Februar 2002 verweist der Senat auf die Erwägungen auf den Seiten 3/4 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2004.

Ende der Entscheidung

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