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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 2 StR 456/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 3. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Auf der unterlassenen Bescheidung des Beweisantrags vom 20. Februar 2008 auf Vernehmung des Zeugen Özd. beruht das Urteil gegen den Angeklagten H. ersichtlich nicht, denn der Angeklagte war hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags geständig.
2.
Zwar hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2007 gegen den Angeklagten Özb. vollstreckt ist. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass der Angeklagte durch eine möglicherweise rechtsfehlerhaft unterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe hätte hier zu einer Erhöhung des Strafübels insgesamt geführt.
Ende der Entscheidung
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