Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 2 StR 46/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 25. Februar 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat der Tatrichter die verhängte Strafe von drei Jahren und sechs Monaten dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB - sechs Monate bis acht Jahre fünf Monate Freiheitsstrafe - entnommen ohne zu prüfen, ob das Hinzutreten eines der "vertypten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer weiteren Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB hätte der Strafrahmen drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe betragen. Der Senat kann hier angesichts des gesamten Tatbildes jedoch ausschließen, dass der Tatrichter bei Anwendung des niedrigeren Strafrahmens eine noch mildere Strafe verhängt hätte.

Ende der Entscheidung

Zurück