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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 2 StR 46/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 49 Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Februar 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat der Tatrichter die verhängte Strafe von drei Jahren und sechs Monaten dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB - sechs Monate bis acht Jahre fünf Monate Freiheitsstrafe - entnommen ohne zu prüfen, ob das Hinzutreten eines der "vertypten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer weiteren Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB hätte der Strafrahmen drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe betragen. Der Senat kann hier angesichts des gesamten Tatbildes jedoch ausschließen, dass der Tatrichter bei Anwendung des niedrigeren Strafrahmens eine noch mildere Strafe verhängt hätte.
Ende der Entscheidung
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