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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 468/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Juli 2003 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Revisionen der Nebenkläger waren gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsantrag ist nicht gestellt. Die Verfahrens- und Sachrüge sind nicht ausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags, aus dem sich die Anschlußbefugnis der Nebenkläger ergab, verurteilt. Daher liegt - ungeachtet der Anklage wegen Mordes - ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, hier nicht vor (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2002 - 5 StR 108/02)."
Dem schließt sich der Senat an. Die Ausführungen gelten auch, soweit die Nebenkläger F. und N. einen nicht näher erläuterten umfassenden Aufhebungsantrag gestellt haben (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässsigkeit 5; auch Sen.Beschl. v. 26. März 2003 - 2 StR 35/03; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2003 - 1 StR 457/02 m.w.N.).
2. Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002 - 1 StR 407/02; BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999 - 4 StR 154/99; auch BGHR StPO § 397 a Abs. 1 - Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).
Ende der Entscheidung
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