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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 47/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 274 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. März 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. August 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die - im Übrigen verspätet eingelegte - Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und seine Verteidigerin ausweislich des gemäß § 274 StPO beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Das Urteil ist daher rechtskräftig.
Ende der Entscheidung
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