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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 2 StR 470/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 470/04

vom 22. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2004 wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung und der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Tat des Angeklagten vom 24. Oktober 2004 hat den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt und muß deshalb im Urteilstenor als besonders schwer gekennzeichnet werden (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. Rdn. 78 zu § 177 m. w. N.).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB ("nicht von vornherein aussichtslos") einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt (vgl. auch BGH NStZ-RR 2003, 214). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht, auch wenn zuerst seine Krankheitserkenntnis und Therapiebereitschaft positiv beeinflußt werden muß (vgl. dazu BGH NStZ 2001, 313, 314/315 insoweit in BGHSt 46, 225 ff. nicht abgedruckt).

Ende der Entscheidung

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