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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2005
Aktenzeichen: 2 StR 470/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 31. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick darauf, dass die beiden Tatserien sich gegen zwei verschiedene Tatopfer richteten, ist die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten auf die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten hinreichend begründet.
Ende der Entscheidung
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