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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: 2 StR 471/98 (2)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 471/98

vom

9. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 1998 dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in 19 Fällen schuldig ist. Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen; insoweit hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat schließt sich dem Generalbundeanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 15. Oktober 1998 ausgeführt hat:

"Im Fall vom 25. Februar 1992 (Anklagevorwurf Nr. 21; Schadenshöhe 70.680 DM) wird aus den Urteilsfeststellungen eine Beteiligung des Angeklagten S. nicht ersichtlich (UA S. 13). Die Beteiligung des Angeklagten S. bestand in allen Fällen allein darin, daß er auf die Firma M. ausgestellte Verrechnungsschecks auf sein Privatkonto einlöste und das auf diese Weise erlangte Vermögen zum überwiegenden Teil an den Mitangeklagten N. weiterleitete (UA S. 11). Im Fall vom 25. Februar 1992 löste der Angeklagte N. nach den Urteilsfeststellungen den Scheck ohne Mitwirkung S. s ein (UA S. 13). Die in diesem Falle ausgesprochene Einzelstrafe von sieben Monaten (UA S. 59) kann folglich keinen Bestand haben.

Auf den Gesamtstrafenausspruch hat der Wegfall einer Einzelstrafe von sieben Monaten im Hinblick auf die Vielzahl und die Summe der verbleibenden Einzelstrafen keinen Einfluß.

Im übrigen ergibt die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten."

Ende der Entscheidung

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