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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: 2 StR 472/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juni 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der der Geschädigten Y. B. zugesprochene Anspruch in Höhe von 5.000 € und der dem Geschädigten M. B. zugesprochene Anspruch in Höhe von 4.000 € jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 2. März 2006 zu verzinsen ist, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass der Angeklagte vor dem 2. März 2006 in Verzug geraten ist (vgl. Staudinger/Löwisch BGB [2004] § 286 Rdn. 10; OLG Celle NJW 1963, 1205). Hinsichtlich des weiter gehenden Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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