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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 2 StR 475/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Dezember 2008
gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf den Antrag des Nebenklägers wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 12. August 2008 aufgehoben.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. April 2008 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
1.
Der Beschluss vom 12. August 2008, durch den das Landgericht die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen hat, weil diese sich entgegen § 400 Abs. 1 StPO mit der allgemeinen Sachrüge allein gegen die Strafzumessung wende, war auf den Antrag des Nebenklägers gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Eine Verwerfung der Revision durch das Tatgericht ist nur in den in § 346 Abs. 1 StPO genannten Fällen zulässig; das Landgericht war daher für die Verwerfung nicht zuständig.
2.
Die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers ist hier aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen ausnahmsweise zulässig, weil sich aus dem Zusammenhang mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss unzweifelhaft ergibt, dass die Revision sich gegen die Verneinung eines Tötungsvorsatzes und daher gegen den Schuldspruch wendet.
Die Revision ist aber unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Ende der Entscheidung
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