Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 479/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a
StPO § 354 Abs. 1 b
StPO § 460
StPO § 462
StPO § 462 a Abs. 3 Satz 1
StGB § 263 Abs. 3 Nr. 2
StGB § 266 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 479/06

vom 14. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Soweit der Angeklagte im Fall 3 der Gründe des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2006 verurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in fünf Fällen schuldig ist und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1. Der Senat hat das Verfahren, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Aufgrund der hierzu getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit sich der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteil der Gesellschaft oder der Anleger strafbar gemacht hat. Ein neues Urteil zu diesem Tatvorwurf ist im Hinblick auf die beträchtliche bisherige Verfahrensdauer und die verfügbaren Beweismittel in angemessener Frist nicht zu erwarten. Die Teileinstellung führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Mit der Teileinstellung entfällt die bisherige Einsatzstrafe. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Die weiteren Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Zwar begegnet die Annahme besonders schwerer Fälle der Untreue in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe Bedenken. Das Landgericht hat sich zur Begründung jeweils allein auf das Vorliegen eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes im Sinne von § 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes gestützt. Zum Zeitpunkt der Begehung der Taten galt jedoch § 266 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 2. Januar 1975. Es wäre daher zunächst zu prüfen gewesen, ob nach dem zur Tatzeit geltenden Recht ein nicht mit Regelbeispielen umschriebener besonders schwerer Fall vorliegt (BGH wistra 2001, 303; 388). Bei dieser Entscheidung stellt die Höhe des verursachten Vermögensnachteils zwar einen Umstand von erheblichem Gewicht dar. Dieser darf jedoch nicht gesondert betrachtet und isoliert gewürdigt werden. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erforderlich (BGHR StGB § 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Eine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht jedoch nicht vorgenommen.

Der Senat sieht gleichwohl von einer Aufhebung der verbleibenden milden Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von zwei, vier und einem Monat sowie zwei Geldstrafen von jeweils zehn Tagessätzen) ab, da diese im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO angemessen sind.

Hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit einschließlich der notwendigen Kostenentscheidung dem nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2, 3).

Ende der Entscheidung

Zurück