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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 480/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Herstellens von Arzneimitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. Juli 2003 sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidungen keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ende der Entscheidung
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