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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 2 StR 484/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld gemäß § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB merkt der Senat an:
Gründe:
Zwar ist die Formulierung, dass aus der Tat ein "unbedingter, menschenverachtender Vernichtsungswille" spreche, rechtlich bedenklich. Aus dem nachfolgenden Satz, dass der Angeklagte in der Tatsituation mit beinahe beispielsloser Brutalität und Gefühlskälte gegen sein Opfer vorgegangen sei, und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass das Landgericht nicht das Merkmal des Tötungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten doppelt verwertet hat (§ 46 Abs. 3 StGB), sondern dessen besonders hohe kriminelle Energie, die sich darin gezeigt hat, dass er insgesamt dreimal mit unterschiedlichen Tatmitteln zur Tötung des Opfers angesetzt hat, zuletzt nach einer Pause, in der er angefangen hatte, die Wohnung des Opfers zu durchsuchen. Hinsichtlich der weiteren, vom Landgericht bei der Abwägung berücksichtigten Umstände wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. November 2006 Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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