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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 2 StR 485/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 485/07

vom 5. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es eine von der Nebenklägerin übergebene Einzelverbindungsübersicht zwar verwertet, aber einen sich daraus ergebenen Widerspruch zur Aussage der Nebenklägerin nicht erörtert habe, ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben. Die Revision hat behauptet, aus der Verbindungsübersicht ergebe sich, dass vom Mobiltelefon der Nebenklägerin am 31. Oktober 2006 um 22.24 Uhr und um 22.26 Uhr sowie am 1. November 2006 um 6.45 Uhr Gespräche "zu dem dem Revisionsführer zuzuordnenden Mobilfunkanschluss" geführt wurden. Dies passe zur Einlassung des Angeklagten, er sei auf ausdrückliche mehrmalige Bitte der Nebenklägerin zu dieser gefahren und erst um 7.00 Uhr dort eingetroffen; es sei mit der Aussage der Nebenklägerin unvereinbar, der Angeklagte sei gegen ihren Willen gegen 3.00 Uhr nachts in ihre Wohnung gekommen und habe in der Folge die Tat begangen.

Die Rüge ist unzulässig, denn aus der von der Revision vorgelegten Verbindungsübersicht ergeben sich weder die behaupteten Zeiten noch der behauptete Empfänger. Dort sind ausgehende Anrufe um 22.24 Uhr und 22.29 Uhr an dieselbe Nummer und ein Anruf um 9.45 Uhr an eine andere Nummer aufgezeichnet. Ein Anruf um 6.45 Uhr ist nicht erkennbar. Auf den somit unzutreffenden Sachvortrag kann die Verfahrensrüge nicht gestützt werden. Auf die vom Generalbundesanwalt erörterte Frage, ob die Revision möglicherweise das Nichtvorliegen anderer Erklärungen für die Zeitabweichungen hätte vortragen müssen, kommt es nicht an.

Ende der Entscheidung

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