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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 2 StR 486/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 3 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit gerügt worden ist, das Gericht habe einem Aussetzungsantrag des Angeklagten nach § 265 Abs. 3 StPO fehlerhaft nicht stattgegeben, besteht zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 StPO ein Rechtsanspruch des Angeklagten auf eine beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn er behauptet, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein. Eine bloße Unterbrechung der Hauptverhandlung ist dann nicht ausreichend (BGHSt 48, 183, 186 f.). Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme jedoch darauf hingewiesen, daß eine Veränderung der Sachlage infolge Hervortreten neuer Umstände im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO hier nicht gegeben war.
Ende der Entscheidung
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