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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 2 StR 489/01
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Mai 2001 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und den Strafausspruch. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat nach anderen Strafzumessungsgründen ausgeführt:
"Der Angeklagte hat schließlich aufgrund seiner beruflichen und sozialen Stellung als Apotheker eine besondere Pflicht, für das verletzte Rechtsgut, nämlich Leben und Gesundheit, einzustehen ...."
Damit hat das Landgericht dem Angeklagten seinen Beruf als Apotheker strafschärfend angelastet. Dies ist rechtsfehlerhaft, da zwischen der außerhalb der Berufsausübung begangenen Straftat und seiner beruflichen Stellung kein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang bestand (vgl. BGH StV 1998, 467, 469; NStZ 2000, 137; 1981, 258; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97; vom 2. Juli 1996 - 4 StR 201/96; vom 16. Februar 1993 - 5 StR 3/93; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 103 ff. m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Beachtung dieses Gesichtspunkts eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte.
Da die Strafzumessung lediglich an einem Wertungsfehler leidet, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben.
Der neue Tatrichter wird den Anrechnungsmaßstab für die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung in die Urteilsformel aufzunehmen haben (vgl. Senatsbeschl. vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 51 Rdn. 18).
Ende der Entscheidung
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