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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: 2 StR 49/99
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger W. im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der den Nebenklägerinnen M. , Mi. und P. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Revisionen erfolglos waren (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
Ende der Entscheidung
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