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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: 2 StR 496/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. März 2003 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Daß das Landgericht - wie es einer auch im übrigen zunehmend zu beobachtenden Praxis der Gerichte entspricht - die offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuche des Angeklagten als unzulässig zurückgewiesen hat, begegnet rechtlichen Bedenken, denn eine offensichtliche Unbegründetheit des Ablehnungsantrags ist mit seiner Unzulässigkeit nicht gleichzusetzen (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. § 26 a Rdn. 4). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Behandlung von Ablehnungsgesuchen nach wie vor nach Beschwerdegrundsätzen zu überprüfen ist, sieht sich der Senat jedoch nicht gehindert, selbst über die Begründetheit der Anträge zu befinden. Danach haben die Rügen hier keinen Erfolg.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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