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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2009
Aktenzeichen: 2 StR 496/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. November 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbegründung abgegeben wurde. Die Rechtsmittelschrift vom 30. Juni 2009 enthält lediglich die Revisionseinlegung. Die Revisionsbegründungsschrift vom 30. August 2009 enthält lediglich deren Beschränkung auf das Strafmaß. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlichrechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. auch BGH NStZ 1991, 597; NStZ-RR 1998, 18; Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 5 StR 201/05 und vom 31. August 2005 - 2 StR 359/05).
Ende der Entscheidung
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