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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 5/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 69 Abs. 2
StGB § 69 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 5/04

vom 21. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 17. Juni 2003, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen hat das Landgericht die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis allein darauf gestützt, daß der Angeklagte seine Fähigkeiten als Kraftfahrzeugführer dadurch mißbraucht hat, ein bei den Taten verwendetes Fahrzeug zu steuern. Diese Begründung ist aber nicht ausreichend, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangt auch bisher schon in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung, vor allem unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten. Dieser Anforderung genügt die pauschale Würdigung, mit der das Landgericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet hat, nicht, da allein auf die verwirklichten Straftaten abgestellt ist.

Da der Senat nicht auszuschließen vermag, daß sich aufgrund der neuen Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten, muß die Sache insoweit neu verhandelt werden.



Ende der Entscheidung

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