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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 2 StR 501/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers Z. vom 18. Oktober 2007 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Antrag des Nebenklägers, ihn als Nebenkläger zuzulassen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Aachen zu gewähren, ist gegenstandslos.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Mai 2007 die Nebenklage zugelassen und mit weiterem Beschluss vom 13. Juni 2007 Rechtsanwalt B. gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt. Sowohl die Zulassung der Nebenklage als auch die Beistandsbestellung wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552).
Ende der Entscheidung
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