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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 2 StR 505/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 263 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 505/02

vom

16. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 2003, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2002 werden verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, vom Vorwurf des Betrugs in einem weiteren Fall hat es ihn freigesprochen. Gegen diese Entscheidung wenden sich der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, und die Staatsanwaltschaft, soweit Freispruch erfolgt ist, mit ihren jeweils auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen.

Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Das Landgericht ist, soweit es den Angeklagten freigesprochen hat, von folgendem ausgegangen:

Im Oktober 1993 schlug der mehrfach wegen Betrugs vorbestrafte Angeklagte dem Zeugen P. ein gemeinsames "Geschäft oder Projekt" in Asien vor. Zu dessen Durchführung sollte der Zeuge P. dem Angeklagten einen größeren Bargeldbetrag übergeben. Dazu erklärte sich dieser in der Erwartung bereit, ein höherer Geldbetrag werde zurückfließen. Der Angeklagte und der Zeuge unternahmen in der Folgezeit eine Vielzahl von Reisen nach Asien. Bis Januar 1996 übergab der Zeuge P. insgesamt mindestens 2.245.625 DM an den Angeklagten.

Mit der Anklage (Ziffer 1) ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, er habe dem Zeugen P. wahrheitswidrig versprochen, er werde ihm im Zuge eines angeblichen Bauprojektes in "Wang Shau" (China) die logistische und organisatorische Abwicklung notwendig werdender Containerfrachten von Japan nach China übertragen. Der Angeklagte habe sich dabei als Inhaber (Gesellschafter) einer Off-Shore Gesellschaft/Bank ausgegeben und fälschlich behauptet, maßgeblichen Einfluß auf Auftragsvergaben ausüben zu können. Dem Zeugen P. habe er für die Tätigkeit eine Summe von 10 Mio. US$ neben möglichen weiteren Gewinnbeteiligungen zugesichert. Im Hinblick auf eine kontinuierliche Beteiligung an Vorlaufkosten für das Projekt "Wang Shau" habe er Geldbeträge gefordert und erhalten, obwohl er nie beabsichtigte, dem Zeugen Aufträge zu verschaffen und ihm dies auch nicht möglich war.

Das Landgericht hat in diesem Anklagepunkt den Angeklagten freigesprochen, da nicht auszuschließen sei, daß nicht das vorgetäuschte Projekt "Wang Shau" Anlaß für die Geldzahlungen gewesen sei. Es seien noch andere Vorhaben denkbar, bei denen der Zeuge P. und der Angeklagte, ohne daß dieser den Zeugen getäuscht habe, gemeinsam einen Plan verfolgten, für den es erforderlich war, zur Realisierung größere Geldbeträge durch den Zeugen aufzubringen.

2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Hält das Gericht eine Tat nicht für erwiesen, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr. vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 26. März 2003 - 2 StR 535/02).

Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf.

Die Strafkammer hat keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen hält sie die Angaben des Zeuge P. über das tatsächliche Vorhaben, zu dem er vom Angeklagten überredet worden sein will, für unglaubwürdig. Das Landgericht hat sich dabei ausführlich mit den für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Gründen auseinandergesetzt (UA S. 37-52). Daß wesentliche, einer Erörterung bedürfende Gesichtspunkte insoweit übersehen sind, trägt die Revision im übrigen selbst nicht vor. Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und nach den Feststellungen (UA S. 53-55) in der Zeit, in der er Kontakt zum Zeugen P. hatte, andere Geschäftspartner betrogen hat. Unberücksichtigt ist auch nicht geblieben, daß der Angeklagte auf Grund der Bekundungen des Zeugen P., die in diesem Punkte aber durch andere Beweismittel gestützt worden sind, hinsichtlich der Übergabe von 205.000 DM wegen eines Vergehens des Betrugs zu Lasten des Zeugen P. verurteilt worden ist. Wenn das Landgericht trotzdem nicht den Schluß zieht, der Angeklagte habe den Zeugen P. auch im Rahmen eines anderen tatsächlichen oder erfundenen Projekts getäuscht, kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Strafkammer stützt ihre Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen rechtsfehlerfrei im wesentlichen auf den Umstand, daß die einzige schriftliche Grundlage über das Projekt, in das der Zeuge Geld investiert haben will, offensichtliche Unwahrheiten enthielt (UA S. 40 ff.), der Zeuge über seine Person und auch in anderen Punkten nachweislich die Unwahrheit gesagt und noch in der Hauptverhandlung das geplante Projekt und den Zweck der Geldzahlungen offensichtlich unrichtig bezeichnet hat (UA S. 53, 55).

II. Revision des Angeklagten

Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, seine Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Es ist nicht zu besorgen, daß der Tatrichter bei der Strafrahmenbestimmung - die Tatzeit liegt vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG (1. April 1998) - im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB übersehen hat, zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten auch nach § 263 Abs. 3 StGB aF als besonders schwerer Fall des Betrugs eingestuft werden kann. Er hat nämlich bei der Einordnung der Tat als besonders schweren Fall nicht nur auf die Schadenshöhe abgestellt, sondern auch, wie dies nach § 263 Abs. 3 StGB aF notwendig war (vgl. u.a. BGH StV 2002, 144 m.w.N.), ausdrücklich die Persönlichkeit des Angeklagten einbezogen und die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen.

Ende der Entscheidung

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