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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 2 StR 506/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. August 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Einzelstrafen, der Gesamtfreiheitsstrafe und gegen die Bewährungsentscheidung. Das Rechtsmittel ist damit unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklage ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Ende der Entscheidung
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