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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.2005
Aktenzeichen: 2 StR 509/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Gründe:
Das Landgericht hat in der Urteilsformel angeordnet, daß vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt neun Monate der erkannten (Gesamt-) Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (§ 67 Abs. 2 StGB). Hiervon abweichend wird in den Urteilsgründen (UA S. 21 Abs. 3) der Vorwegvollzug weiterer drei Monate Freiheitsstrafe aus der zweiten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Dieser Widerspruch ist im Ergebnis unschädlich, weil für die Anordnung des Vorwegvollzugs der Ausspruch in der Urteilsformel maßgebend ist und nicht die hiervon abweichende Urteilsbegründung.
Ende der Entscheidung
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