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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 514/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 126 a | |
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 51 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Mai 1998 dahin geändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch den im psychiatrischen Krankenhaus erlittenen Freiheitsentzug voll verbüßt. Denn nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der auf Grund einer Anordnung nach § 126 a StPO erfolgte Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 3 zu § 51). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31, 25 f; BGH, Beschl. vom 6. November 1997 - 5 StR 578/97; Beschluß des Senats vom 25. März 1987 - 2 StR 701/86 zitiert bei Theune NStZ 1987, 498). Die Strafaussetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten auch (BGHSt 31, 27 ff). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.
Ob eine Entscheidung nach § 8 StrEG nachgeholt werden kann, wird das Landgericht zu entscheiden haben (vgl. zu diesem Problem OLG München AnwBl 1998, 50 f unter Hinweis auf die nicht einheitliche Rechtsprechung und das Schrifttum).
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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