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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2003
Aktenzeichen: 2 StR 516/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 273 Abs. 3 | |
StPO § 274 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unterlassener Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer GmbH
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2003 gemäß § 45 f., § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2002 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt (PB Bl. 17), hat der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und nachdem ihm eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor."
Dem tritt der Senat bei.
Der Rechtsmittelverzicht schließt hier die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611).
Ende der Entscheidung
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