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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 52/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 52/05

vom 7. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, wobei er jeweils eine Schußwaffe mit sich führte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge und eine nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat ist dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren im Fall 9 der Anklage gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, weil dieser Fall vom Landgericht nicht ausgeurteilt worden sei, nicht gefolgt. Den Urteilsausführungen ist in Verbindung mit dem handschriftlich abgefaßten verkündeten Urteilstenor mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß das Landgericht alle angeklagten Fälle ausgeurteilt hat.

Mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 30. Juni 2004 wurde dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit von Anfang Mai 2003 bis Anfang Februar 2004 in neun Fällen jeweils ein halbes Kilogramm Amphetamin hervorragender Qualität von dem gesondert verfolgten Aleksander Z. erworben zu haben. Außerdem soll er am 5. Februar 2004 in seiner Wohnung mehr als zweieinhalb Kilogramm Amphetamin aufbewahrt haben, wovon er am Nachmittag jenes Tages 983,6 g an Aleksander Z. und Edin B. verkauft haben soll.

Das Landgericht hat den rechtlichen Hinweis gegeben, daß es sich im letzten angeklagten Komplex um zwei tatmehrheitliche Straftaten handeln könnte. Im Urteil hat es festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit von Anfang Mai 2003 bis Anfang Februar 2004 bei acht Gelegenheiten je 500 g Amphetamin in pastenartiger Konsistenz mit hohem Wirkstoffgehalt sowie 1000 g Koffein von Aleksander Z. gekauft hat, die er miteinander vermischte und als "Speed" verkaufte. Als Fälle 9 und 10 des Urteils wird geschildert, daß der Angeklagte am 5. Februar 2004 ca. 2500 g Amphetamin in seiner Wohnung aufbewahrte, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. 1000 g Amphetamin in pastenartiger Konsistenz habe der Angeklagte von einem "Sascha" erworben, ferner von Aleksander Z. 1500 g "Speed". Von dem von Aleksander Z. gekauften Amphetamin habe der Angeklagte diesem und Edin B. am Nachmittag des 5. Februar 2004 983,6 g zurückverkauft.

Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß es sich bei den am 5. Februar 2004 in der Wohnung des Angeklagten aufbewahrten 1500 g "Speed" um das Rauschgift handelte, daß der Angeklagte beim letzten der angeklagten neun Käufe von Aleksander Z. erworben hatte. Hierfür sprechen die mengenmäßige Übereinstimmung (der Angeklagte hat jeweils 500 g Amphetamin und 1000 g Koffein erworben und zu 1500 g "Speed" vermischt) und die zeitliche Überschneidung (Anfang/5. Februar 2004) zwischen angeklagtem und ausgeurteiltem Fall. Der Umstand, daß die Strafkammer in dem der Urteilsverkündung zugrunde liegenden handschriftlichen Urteilstenor die Zahl der ausgeurteilten Fälle von elf auf zehn abgeändert hat, läßt erkennen, daß sie sich der Anzahl der angeklagten Fälle bewußt war.

Wäre, wie der Generalbundesanwalt meint, die Anklage nicht erschöpft, so wäre der Senat für die beantragte Verfahrenseinstellung im übrigen nicht zuständig (vgl. BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4; BGH NStZ 1993, 551; BGH Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 189/00; Senatsbeschlüsse vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01 und vom 31. August 2001 - 2 StR 324/01).

Ende der Entscheidung

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